Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Questmed GmbH


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I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Prüfdienstleistungen (im Folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Von dem Auftraggeber/Kunden gestellte AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Diese AGB gelten für alle zukünftigen Verträge, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Questmed GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der Questmed GmbH zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht der Questmed GmbH erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich der Questmed GmbH zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Questmed GmbH Leistungen übertragen hat.

II. Leistungen der Questmed GmbH
2.1 Die Questmed GmbH erbringt die Leistungen nach dem bei Auftragserteilung anerkannten Testablauf und dem Stand der Technik. Die Prüfungen erfolgen ausschließlich anhand des vereinbarten Testablaufes. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Verwendbarkeit der Ergebnisse. Die Questmed GmbH ist im Übrigen in den Ausführungsmodalitäten frei.
2.2 Bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen legt die Questmed GmbH die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Proben zugrunde. Die Questmed GmbH geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten Proben bezüglich aller erheblichen Kriterien (z.B. Material, Oberflächenbeschaffenheit, Sterilität) authentisch und repräsentativ sind. Eine diesbezügliche Überprüfungspflicht der Questmed GmbH besteht nicht.
2.3 Für Schäden, die durch den Prüfling entstehen, haftet der Auftraggeber, es sei denn die Questmed GmbH hat die Schadensverursachung zu vertreten.
2.4 Übernimmt die Questmed GmbH mit Einverständnis des Auftraggebers Arbeitsergebnisse von Dritten als Grundlage oder Bestandteil ihrer Leistungen, so kann sie diese Ergebnisse ihrer weiteren Leistungserbringung ungeprüft zu Grunde legen, es sei denn, dass der Auftraggeber der Questmed GmbH ausdrücklich den Auftrag erteilt, diese übernommenen Arbeitsergebnisse zu überprüfen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Auftraggeber erhält nach der internen Anfragenprüfung ein unverbindliches Angebot mit einer aktuell gültigen Preisübersicht von der Questmed GmbH. Nach dieser gültigen Preisübersicht werden die Leistungen berechnet. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3.2 Bei erstmaligen Beauftragungen behält sich die Questmed GmbH vor, eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens vor Aufnahme der Leistungserbringung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3.3 Eine Vergütung ist auch dann zu leisten, wenn der Auftraggeber vorreservierte Prüftermine während der Zeit, in der sie ihm vertragsgemäß zur Verfügung stehen, nicht nutzt und eine fristgerechte Absage nicht erfolgt ist. Bei einer Belegungsdauer von mehr als 5 Tagen muss die schriftliche Absage spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn erfolgt sein. Bei einer Belegungsdauer von weniger oder gleich 5 Tagen gilt eine Frist von 2 Wochen. Es sei denn der Ausfall kann durch andere Aufträge kompensiert werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall lediglich die Kosten für den Mehraufwand zu tragen.
3.4 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Questmed GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der Arbeitsergebnisse verpflichtet.
3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder in einem Gerichtsverfahren bereits entscheidungsreif ist.
3.6 Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder in einem Gerichtsverfahren bereits entscheidungsreif ist.

IV. Leistungsfristen, Verzug
4.1 In den Angeboten der Questmed GmbH genannte Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgegeben wird.
4.2 Verbindliche Leistungstermine sind schriftlich niederzulegen. Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Prüfgegenstände und Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Questmed GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung, Ausnahmezustand, Umweltkatastrophen oder auf ähnliche Ereignisse wie Prüfsystemausfall auf Grund von Stromausfall oder Wasserschaden zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Die Questmed GmbH zeigt dem Auftraggeber den Grund der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer zeitnah an.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Questmed GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf Erfüllung der Leistung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
4.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle des Verzuges sind unter Artikel IX. geregelt.

V. Gefahrtragung bei Versendung
Sowohl die Anlieferung wie auch die Abholung von Prüfgegenständen erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Prüfgegenstände nach erbrachter Leistung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgesandt.

VI. Mitwirkungspflichten und Abnahme des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat die Questmed GmbH bei der Leistungserbringung angemessen zu unterstützen. Insbesondere sind alle notwendigen Unterlagen und Prüfgegenstände rechtzeitig am Geschäftssitz der Questmed GmbH zur Verfügung zu stellen. Soweit den Vertrag ergänzende Abreden getroffen worden, hat der Auftraggeber diese schriftlich zu bestätigen.
6.2 Der Auftraggeber teilt der Questmed GmbH schriftlich innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Prüfergebnisse (z.B. Prüfbericht oder Prüfprotokoll) mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder er teilt der Questmed GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb vorgenannten Zeitraums, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung mit. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
6.3 Bei geringfügigen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme oder Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.

VII. Geheimhaltung
7.1 Know-how der Questmed GmbH sowie alle sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber (im Folgenden: Informationen) hat der Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Informationen vor unerlaubten Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den Informationen erhalten, die gleiche Geheimhaltungspflicht übernehmen wie der Auftraggeber selbst.
7.3 Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

VIII. Nutzungsrechte des Auftraggebers
8.1 Die Questmed GmbH räumt dem Auftraggeber mit der vollen Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch die Questmed GmbH entstandenen Arbeitsergebnisse zu nutzen.
8.2 Der Auftraggeber erhält das Recht, die überlassenen Arbeitsergebnisse für betriebsinterne Zwecke zu vervielfältigen. Dabei dürfen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise nicht entfernt werden.
8.3 Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse oder teilweise Veröffentlichung der Arbeitergebnisse zu Werbezwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Questmed GmbH.

IX. Haftung und Schadensersatz
9.1 Die Questmed GmbH haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, soweit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den nachfolgenden Bedingungen nicht begrenzt oder ausgeschlossen ist.
9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf die voraussehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren ordnungsgemäße Durchführung die Erreichung des Vertragszweckes erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte. Hierzu zählen auch Nebenpflichten, die für den Vertragszweck von besonderer Bedeutung sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, bei der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten, ausgeschlossen.
9.3 Für Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter haftet die Questmed GmbH soweit es sich um die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten handelt bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung und die Begrenzung der Haftung von Schäden gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Gleiches gilt bei einet abgegebenen Garantie oder Zusicherung.
9.5 Sofern dem Auftraggeber ein Schaden entsteht, für den die Questmed GmbH neben Dritten haftet, so soll der Auftraggeber den Dritten vorher gerichtlich in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dies mit geringeren gerichtlichen Kosten verbunden ist. Die subsidiäre Haftung der Questmed GmbH bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
9.6 Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt die Questmed GmbH ihren Auftraggebern Auskunft über die Höhe ihrer Haftpflichtversicherung.

X. Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.
Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und wenn die Questmed GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Questmed GmbH.
11.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Potsdam, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Die Questmed GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.3 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.4 Für Auftraggeber mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließlicher Gerichtsstand Potsdam.

XII. Vollständigkeitsklausel
Vereinbarungen außerhalb des Vertrages und dieser AGB sind nicht getroffen worden und mündliche Zusagen nicht abgegeben. Dem Auftraggeber steht der Gegenbeweis frei.

XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 01.02.2013

Questmed GmbH
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