Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Questmed GmbH
Diese Webseite wurde verschoben,
sie finden die aktuelle Webseite unter
https://www.questmed.de/ueber_uns/AGB.html !
I. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für den Umfang der Prüfdienstleistungen (im Folgenden: Leistungen)
sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Für den
Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Von dem Auftraggeber/Kunden
gestellte AGB werden nicht
Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Diese AGB gelten für alle zukünftigen Verträge, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Questmed GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der Questmed GmbH zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht der Questmed GmbH erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich der Questmed GmbH zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Questmed GmbH Leistungen übertragen hat.
II. Leistungen der Questmed GmbH
2.1 Die Questmed GmbH erbringt die Leistungen nach dem bei
Auftragserteilung anerkannten Testablauf und dem Stand der Technik. Die
Prüfungen erfolgen ausschließlich anhand des vereinbarten Testablaufes.
Der Auftraggeber trägt das Risiko für die Verwendbarkeit der
Ergebnisse. Die Questmed GmbH ist im
Übrigen in den Ausführungsmodalitäten frei.
2.2 Bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen legt die Questmed
GmbH die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Proben zugrunde.
Die Questmed GmbH geht davon aus, dass die zur Verfügung gestellten
Proben bezüglich aller erheblichen Kriterien (z.B. Material,
Oberflächenbeschaffenheit, Sterilität) authentisch und repräsentativ
sind. Eine diesbezügliche Überprüfungspflicht der Questmed GmbH besteht
nicht.
2.3 Für Schäden, die durch den Prüfling entstehen, haftet der
Auftraggeber, es sei denn die Questmed GmbH hat die
Schadensverursachung zu vertreten.
2.4 Übernimmt die Questmed GmbH mit Einverständnis des Auftraggebers
Arbeitsergebnisse von Dritten als Grundlage oder Bestandteil ihrer
Leistungen, so kann sie diese Ergebnisse ihrer weiteren
Leistungserbringung ungeprüft zu Grunde legen, es sei denn, dass der
Auftraggeber der Questmed GmbH ausdrücklich den Auftrag erteilt, diese
übernommenen Arbeitsergebnisse zu überprüfen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der Auftraggeber erhält nach der internen Anfragenprüfung ein
unverbindliches Angebot mit einer aktuell gültigen Preisübersicht von
der Questmed GmbH. Nach dieser gültigen Preisübersicht werden die
Leistungen berechnet. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
3.2 Bei erstmaligen Beauftragungen behält sich die Questmed GmbH vor,
eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Gesamtvolumens vor Aufnahme der
Leistungserbringung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3.3 Eine Vergütung ist auch dann zu leisten, wenn der Auftraggeber
vorreservierte Prüftermine während der Zeit, in der sie ihm
vertragsgemäß zur Verfügung stehen, nicht nutzt und eine fristgerechte
Absage nicht erfolgt ist. Bei einer Belegungsdauer von mehr als 5 Tagen
muss die schriftliche Absage
spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn erfolgt sein. Bei einer
Belegungsdauer von weniger oder gleich 5 Tagen gilt eine Frist von 2
Wochen. Es sei denn der Ausfall kann durch andere Aufträge kompensiert
werden.
Der Auftraggeber hat in diesem Fall lediglich die Kosten für den
Mehraufwand zu tragen.
3.4 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die Questmed GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der
Auftraggeber ist zur Herausgabe der Arbeitsergebnisse verpflichtet.
3.5 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit
seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder in
einem Gerichtsverfahren bereits entscheidungsreif ist.
3.6 Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit einer Gegenforderung ist nur
zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder in
einem Gerichtsverfahren bereits entscheidungsreif ist.
IV. Leistungsfristen, Verzug
4.1 In den Angeboten der Questmed GmbH genannte Leistungstermine sind
unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein
verbindliches Angebot abgegeben wird.
4.2 Verbindliche Leistungstermine sind schriftlich niederzulegen. Die
Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Prüfgegenstände und
Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen
Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Wenn diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, so verlängern sich die
Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Questmed GmbH die
Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, Krieg,
Streik, Aussperrung, Ausnahmezustand, Umweltkatastrophen oder auf
ähnliche Ereignisse wie Prüfsystemausfall auf Grund von Stromausfall
oder Wasserschaden zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
Die Questmed GmbH zeigt dem Auftraggeber den Grund der Verzögerung und
die voraussichtliche Dauer zeitnah an.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Questmed GmbH
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Leistung weiter auf Erfüllung der Leistung besteht
und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend
macht.
4.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle des Verzuges
sind unter Artikel IX. geregelt.
V. Gefahrtragung bei Versendung
Sowohl die Anlieferung wie auch die Abholung von Prüfgegenständen
erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr. Wenn nicht
anders vereinbart, werden die Prüfgegenstände nach erbrachter Leistung
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgesandt.
VI. Mitwirkungspflichten und Abnahme des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat die Questmed GmbH bei der Leistungserbringung
angemessen zu unterstützen. Insbesondere sind alle notwendigen
Unterlagen und Prüfgegenstände rechtzeitig am Geschäftssitz der
Questmed GmbH zur Verfügung zu stellen. Soweit den Vertrag ergänzende
Abreden getroffen worden, hat der
Auftraggeber diese schriftlich zu bestätigen.
6.2 Der Auftraggeber teilt der Questmed GmbH schriftlich innerhalb von
10 Werktagen nach Erhalt der Prüfergebnisse (z.B. Prüfbericht oder
Prüfprotokoll) mit, ob diese als vertragsgemäß anerkannt werden oder er
teilt der Questmed GmbH unverzüglich, spätestens aber innerhalb
vorgenannten Zeitraums, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung mit.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
6.3 Bei geringfügigen Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme oder
Entgegennahme von Leistungen nicht verweigern.
VII. Geheimhaltung
7.1 Know-how der Questmed GmbH sowie alle sonstigen Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, einschließlich des Inhalts des
Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber (im Folgenden:
Informationen) hat der Auftraggeber vertraulich zu behandeln. Der
Auftraggeber wird alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die
Informationen vor unerlaubten Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe,
Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu
schützen.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den Informationen erhalten, die
gleiche Geheimhaltungspflicht übernehmen wie der Auftraggeber selbst.
7.3 Die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen gelten auch über
die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
VIII. Nutzungsrechte des Auftraggebers
8.1 Die Questmed GmbH räumt dem Auftraggeber mit der vollen Vergütung
das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen
der Vertragserfüllung durch die Questmed GmbH entstandenen
Arbeitsergebnisse zu nutzen.
8.2 Der Auftraggeber erhält das Recht, die überlassenen
Arbeitsergebnisse für betriebsinterne Zwecke zu vervielfältigen. Dabei
dürfen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise nicht entfernt
werden.
8.3 Die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse oder teilweise
Veröffentlichung der Arbeitergebnisse zu Werbezwecken bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Questmed GmbH.
IX. Haftung und Schadensersatz
9.1 Die Questmed GmbH haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, soweit die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit in den nachfolgenden Bedingungen
nicht begrenzt oder ausgeschlossen ist.
9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, bei der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten auf die voraussehbaren,
vertragstypischen Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren ordnungsgemäße
Durchführung die Erreichung des Vertragszweckes erst ermöglichen und
auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
Hierzu zählen auch Nebenpflichten, die für den Vertragszweck von
besonderer Bedeutung sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist,
bei der Verletzung von
nicht wesentlichen Vertragspflichten, ausgeschlossen.
9.3 Für Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter
haftet die Questmed GmbH soweit es sich um die Verletzung nicht
wesentlicher Vertragspflichten handelt bei leichter Fahrlässigkeit
nicht.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung und die Begrenzung
der Haftung von Schäden gelten nicht für die Haftung für Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Gleiches gilt bei
einet abgegebenen Garantie oder Zusicherung.
9.5 Sofern dem Auftraggeber ein Schaden entsteht, für den die Questmed
GmbH neben Dritten haftet, so soll der Auftraggeber den Dritten vorher
gerichtlich in Anspruch nehmen, insbesondere dann, wenn dies mit
geringeren gerichtlichen Kosten verbunden ist. Die subsidiäre Haftung
der Questmed GmbH bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
9.6 Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt die Questmed
GmbH ihren Auftraggebern Auskunft über die Höhe ihrer
Haftpflichtversicherung.
X. Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.
Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen aus der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und wenn die Questmed GmbH
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit übernommen hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Geschäftssitz der Questmed GmbH.
11.2 Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten
ist Potsdam, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Die Questmed GmbH ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.3 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
11.4 Für Auftraggeber mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist ausschließlicher Gerichtsstand Potsdam.
XII. Vollständigkeitsklausel
Vereinbarungen außerhalb des Vertrages und dieser AGB sind nicht
getroffen worden und mündliche Zusagen nicht abgegeben. Dem
Auftraggeber steht der Gegenbeweis frei.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ganz oder
teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
Stand: 01.02.2013